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   LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05   

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https://dejure.org/2009,118057
LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05 (https://dejure.org/2009,118057)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.04.2009 - L 9 U 13/05 (https://dejure.org/2009,118057)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. April 2009 - L 9 U 13/05 (https://dejure.org/2009,118057)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Hildesheim - S 11 U 148/03
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05
 
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  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 8/03 R

    Arbeitsunfall - Hinterbliebenenleistungen - Kausalität - wesentliche Bedingung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05
    Ob die Verursachung einer Schadensfolge "durch" einen Arbeitsunfall festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Schadens bildet (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R m.w.N.).

    Dies führt zu der Wertbestimmung, bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R m.w.N.).

    Die betriebliche Zurechenbarkeit ist in diesem Zusammenhang ein maßgebliches Kriterium (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2003 - B 2 U 8/03 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05
    Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zurzeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2004 - B 2 U 27/04 R m.w.N.), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits-(Erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).

    Eine Krankheitsanlage ist von überragender Bedeutung, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar ist, dass die naturwissenschaftliche Verursachung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen verursacht hätte (so genannte Gelegenheitsursache), (vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04 R jeweils m.w.N.).

  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2009 - L 9 U 13/05
    Dies setzt eine so hohe Wahrscheinlichkeit voraus, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überblickender Mensch noch Zweifel hat (vgl. BSGE 80, 83; 6, 144; 7, 141; 32, 203; 45, 286).

    Lediglich für die Bejahung der jeweiligen Ursächlichkeit eines bewiesenen Umstandes, nämlich für die Ursachenzusammenhänge zwischen versicherter Tätigkeit, Unfall und Unfallfolgen genügt der Maßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 32, 203, 207 ff; 612, 127).

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